Montag, 9. März 2015

Drei Beispiele, warum eine Verordnung zur Erhaltung und Gestaltung des Stadtbildes notwendig ist (Lex Gamundia)

  1. In Gmünd, an der Waldstetter Brücke werden die ehemaligen Gebäude, die das DRK seit den 50er Jahren genutzt hat, renoviert. Die Garagen und Verbindungsbauten verschwinden und die Häuser erscheinen wieder in der ursprünglichen Gestalt. Ausgestattet mit neuen Funktionen werden die Gebäude aus den letzten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts ihre stadtbildprägende  Erscheinung behalten. Dies ist möglich geworden, weil sowohl Stadtverwaltung und Investor (vgw) willens waren, an dieser Stelle kein Haus abzureißen.
    Gegenwärtig haben wir die Situation, dass dem Erhalt von historischen Bauten und ihrer angemessenen Erscheinung im Stadtbild von Schwäbisch Gmünd große Aufmerksamkeit entgegengebracht wird. Da sind sich Stadtrat, Verwaltung und eine breite Öffentlichkeit einig, besonders nach dem Abriss der Kötschke-Villa in der Charlottenstraße. Die Vorschläge der BI pro Gamundia werden von allen Seiten unterstützt. Selbst zu der Planungspräsentation der Bebauung im Bereich Josef-, Rechberg- und Heugenstraße im Rathaus wurde die BI eingeladen, eine bemerkenswerte Vorgehensweise.
     
  2. Das alte Gasthaus „Harmonie“ am Lorcher Bahnhof, stadtbildprägend für Lorcher Bürger und für Bahnreisende, wird einer neuen Nutzung zugeführt. Die Rems-Zeitung berichtete am 28. Mai in Nr. 122 darüber. Obwohl das Gebäude schon längere Zeit leer stand, war die Gefahr eines Abrisses relativ gering, weil es als Kulturgut vom Denkmalamt geschützt ist. Gut, wenn der Denkmalschutz die Verantwortung für den Erhalt eines Gebäudes übernimmt, dann haben sich Eigner und evtl. Investoren an die Auflagen zu halten, oft auch mit Murren. Doch nicht jedes Haus, jedes Ensemble, das ein Ortsbild charakteristisch prägt, kann vom Landesdenkmalamt betreut werden. Die obere Denkmalbehörde ist für die herausragenden Kulturdenkmäler zuständig. Um den Rest müssen sich die untere Denkmalbehörde und die Bürgerschaft kümmern.
     
  3. Die Rems-Zeitung berichtete in Nr. 112 vom 16. Mai 2014 über den beschlossenen Abriss im sogenannten Areal Angstenberger in Abtsgmünd. Seit 2002 befindet sich das Areal im Besitz der Gemeinde und sollte eigentlich erhalten bleiben, zumindest in Teilen. Doch niemand fand sich, der diese Investition tragen wollte. Die Gebäude verfielen und das Landesdenkmalamt stufte das Areal 2013 als nicht denkmalwürdig ein. Jetzt wird abgeräumt und neu gebaut, was auch immer.

Fazit:
Das erste Beispiel zeigt, dass eine vertrauensvolle Kooperation aller Beteiligten an Baumaßnahmen viel Gutes bewirken kann, aber mit unerwarteten Einwänden und Risiken rechnen muss. Das zweite Beispiel sichert in Einzelfällen den Erhalt wertvoller Bausubstanz. Das dritte Beispiel macht aber deutlich, dass der gute Wille einer Verwaltung und evtl. sogar eine Mehrheit des Gemeinderats eine negative Entwicklung nicht verhindern können, wenn diesen nicht stabile gesetzliche Vorgaben entgegenstehen. Solche Vorgaben sind bindend und lassen auch den langsamen und ausschleichenden Weg aus der Verantwortung nicht mehr zu. Eine solche Verordnung (Erhaltungs- und Gestaltungsverordnung – Lex Gamundia), die das bestehende Stadtbild an prägenden Stellen erhalten und gestalten soll, ist unabhängig von wechselnden Mehrheiten und Personen. Sie gibt das Stadtbild in die Verantwortung der Allgemeinheit, sodass niemand darüber leichtfertig verfügen kann. Nur so sind nachhaltige und stabile Entwicklungen möglich. Sie verhindern ein kurzfristiges Hin und Her bei wechselnden Interessen und unverantwortliche Fehlentscheidungen.

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